Die Scheidung in der Schweiz


So stürmisch wie eine Liebesbeziehung oft beginnt, so stürmisch kann sie auch zu Ende gehen. In der Schweiz wird ca. die Hälfte aller Ehen wieder geschieden. Diesem soziologischen Phänomen trägt der Gesetzgeber durch ein liberales Scheidungsrecht Rechnung.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt in seinem 4. Titel die Ehescheidung und die Ehetrennung. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit der Scheidung auf gemeinsames Begehren, der Scheidung auf Klage eines Ehegatten und der Scheidung wegen Unzumutbarkeit, wenn einem der Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann. Selbstverständlich ist vorgängig jeweils zu hinterfragen, ob die Ehe gültig zustande gekommen ist bzw. die Eheungültigkeit zu einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führen kann. Vor dem Scheidungsverfahren findet in aller Regel ein Eheschutzverfahren statt, in welchem die Eheleute sich über die Fortführung der Ehe bis zur Scheidung einigen oder diese allenfalls vom Gericht geregelt wird.

Die kostengünstigste und mit Abstand sinnvollste Art eine Ehe zu beenden, ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren. Hierbei einigen sich die Ehegatten mittels Scheidungskonvention auf die Folgen der Scheidung mit z. B. Alimenten (nachehelicher Unterhalt, Unterhalt für die Kinder), güterrechtliche Auseinandersetzung, Betreuung und Sorgerecht für die Kinder. Bei dieser Form der Scheidung ist es nicht nötig, eine bestimmte Trennungsdauer abzuwarten. Es ist auch möglich, die Scheidung auf gemeinsames Begehren beim Gericht anhängig zu machen, auch wenn nur eine Teilkonvention vorliegt. Hierbei müssen sich die Ehegatten mindestens darüber einig sein, dass sie sich scheiden lassen wollen.

In den Fällen, in welchen kein übereinstimmender Scheidungswille der Ehepartner vorliegt, muss eine Trennungsfrist von 2 Jahren abgewartet werden, bis einer der Eheleute die Scheidungsklage einreichen kann.